Beim Wohnmobil entscheidet das Gewicht, nicht der Ausbau.
Die Zulassung selbst läuft wie bei jedem Pkw. Aber fast alles, was danach kommt, hängt an einer einzigen Zahl in Ihren Papieren: der zulässigen Gesamtmasse. Sie bestimmt die Kfz-Steuer, das Intervall der Hauptuntersuchung und ob Ihr Führerschein überhaupt reicht.
Zulässige Gesamtmasse — und was daran hängt
| Merkmal | bis 3,5 t | über 3,5 t |
|---|---|---|
| Hauptuntersuchung | erstmals nach 36 Monaten, danach alle 24 | kürzere Intervalle nach Gewichtsklasse, Anlage VIII StVZO |
| Führerscheinklasse | Klasse B genügt | Klasse C1 oder C nötig; Altbesitzstand der Klasse 3 kann abweichen |
| Kfz-Steuer | Bemessen nach zulässiger Gesamtmasse und Schadstoffklasse — nicht nach Hubraum wie beim Pkw. Festgesetzt wird sie vom Hauptzollamt. | |
| Tempolimit außerorts | wie Pkw | abweichende Höchstgeschwindigkeiten möglich |
| Amtliche Position | Neuzulassung nach Gebührennummer 221.1.1 — unabhängig vom Gewicht. | |
„Sonderaufbau Wohnmobil" ist ein Eintrag, kein Etikett
Damit ein Fahrzeug als Wohnmobil gilt, muss die Aufbauart in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Erst dieser Eintrag löst die Besteuerung als Wohnmobil aus — nicht die Ausstattung und nicht das Aussehen.
Für den Eintrag verlangt die Zulassungsbehörde bestimmte Ausstattungsmerkmale im Fahrzeug: Schlafgelegenheit, Sitzgelegenheit mit Tisch, Kochgelegenheit und Stauraum, jeweils fest verbaut. Ob das erfüllt ist, beurteilt eine amtlich anerkannte Prüfstelle.
- Ein ab Werk gebautes Wohnmobil bringt den Eintrag bereits mit — nichts weiter zu tun.
- Ein selbst ausgebauter Kastenwagen braucht zuerst die Begutachtung und die Änderung der Papiere. Erst danach ist die Zulassung als Wohnmobil möglich.
- Bis dahin bleibt das Fahrzeug ein Lkw oder ein Pkw mit entsprechend anderer Besteuerung.
Reihenfolge beachten
Erst Begutachtung und Papieränderung, dann Zulassung. Wer zuerst zulässt und danach umbaut, macht denselben Vorgang zweimal — mit zweimal Gebühr.
Was Sie bereitlegen
Für ein neues Wohnmobil: Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegtem Sicherheitscode, eVB-Nummer, Ausweisdokument und SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer.
Für ein gebrauchtes Wohnmobil kommen Zulassungsbescheinigung Teil I und der Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung dazu. Bei einem umgebauten Fahrzeug außerdem das Gutachten und die geänderten Papiere.
Quellen: § 29 StVZO nebst Anlage VIII (Untersuchungsfristen nach Gewichtsklasse) · Kraftfahrzeugsteuergesetz (Bemessung nach zulässiger Gesamtmasse und Schadstoffklasse) · Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Aufbauart) · Gebührenverzeichnis zur GebOSt, Nummer 221.1.1, internetbasierter Satz, Stand 08/2026. Angaben zu Führerscheinklassen richten sich nach der Fahrerlaubnis-Verordnung; maßgeblich ist Ihr konkreter Besitzstand. Stand dieser Seite: 20. August 2026.