Ein Dokument entscheidet über alles Weitere.
Beim importierten Fahrzeug ist die Zulassung selbst unspektakulär — der Aufwand entsteht davor. Alles hängt an der Frage, ob eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) vorliegt. Mit ihr ist der Vorgang ein gewöhnlicher; ohne sie wird eine Einzelgenehmigung nötig, und der Weg wird deutlich länger.
Mit CoC oder ohne
| Situation | Was gebraucht wird |
|---|---|
| CoC-Papier liegt vor | Der Regelfall bei EU-Neuwagen und den meisten EU-Gebrauchten. Die Zulassung läuft wie eine gewöhnliche Neuzulassung — amtliche Gebühr nach Gebührennummer 221.1.1. |
| CoC fehlt oder existiert nicht | Typisch bei Fahrzeugen aus Drittstaaten und bei älteren Modellen. Nötig ist eine Einzelgenehmigung beziehungsweise eine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Prüfstelle, bevor überhaupt zugelassen werden kann. |
| Fahrzeug war im Ausland zugelassen | Die ausländischen Fahrzeugpapiere im Original werden gebraucht. Die deutsche Behörde behält sie in der Regel ein und stellt neue deutsche Papiere aus. |
| Fahrzeug kommt aus einem Drittstaat | Zusätzlich sind Zollnachweise erforderlich — die Verzollung ist der Zulassung vorgelagert und läuft über das zuständige Hauptzollamt, nicht über die Zulassungsbehörde. |
Drei Punkte, die den Termin verschieben
- Die Hauptuntersuchung. Eine ausländische Prüfung wird in Deutschland nicht anerkannt. Ein gebraucht importiertes Fahrzeug braucht vor der Zulassung eine deutsche HU — auch wenn die heimische Prüfung erst vor Wochen war.
- Die Umweltplakette. Sie richtet sich nach der Schadstoffklasse in den neuen deutschen Papieren. Vor der Zulassung lässt sie sich nicht beschaffen.
- Der Weg zur Prüfstelle. Ohne Zulassung darf das Fahrzeug nicht fahren. Üblich ist ein Kurzzeitkennzeichen, gültig fünf Tage, amtlicher Satz nach Gebührennummer 224.2.
Reihenfolge
Verzollung, dann Begutachtung beziehungsweise CoC prüfen, dann Hauptuntersuchung, dann Zulassung. Jeder Schritt setzt den vorherigen voraus — ein Antrag, der zu früh gestellt wird, wird zurückgewiesen und kostet die Gebühr erneut.
Was Sie bereitlegen
Bei einem EU-Neuwagen mit CoC: das CoC-Papier, die Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegtem Sicherheitscode, die eVB-Nummer, ein Ausweisdokument und das SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer.
Bei einem gebrauchten Import kommen die ausländischen Fahrzeugpapiere im Original, der Kaufvertrag und der Nachweis der deutschen Hauptuntersuchung dazu. Bei Fahrzeugen aus Drittstaaten zusätzlich die Zollunterlagen.
Vor der Bezahlung geklärt
Ob Ihr konkreter Import über das internetbasierte Verfahren abgewickelt werden kann, hängt an den vorhandenen Dokumenten. Liegt statt eines CoC nur eine Einzelgenehmigung vor, wird das vor der Zahlung geprüft — Sie beauftragen nichts, was am Ende nicht geht.
Quellen: Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Zulassung von Fahrzeugen mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung) · § 21 StVZO (Einzelbegutachtung) · § 29 StVZO (Hauptuntersuchung) · 35. BImSchV (Umweltplakette) · Gebührenverzeichnis zur GebOSt, Nummern 221.1.1 und 224.2, internetbasierte Sätze, Stand 08/2026. Zollrechtliche Fragen beantwortet das zuständige Hauptzollamt. Stand dieser Seite: 20. August 2026.